Dies sei die Funktion der Erfindung im Sinne des zweiten Kriteriums der Entscheidung T 331/87 ("für die Lösung der technischen Aufgabe nicht unerlässlich"). Die umlaufende Lagerung des Drehtellerpaars um eine zentrale Drehachse sei aber offensichtlich für diese Funktion der Erfindung unerlässlich. Die Ausführungen der Klägerin (Eingabe vom 12.11.2009 Rz. 69), dass die Federn allein schon durch die Drehung des Drehtellerpaars um die eigene Achse in eine beliebige und jederzeit abänderbare Drehwindelendstellung gebracht werden könnten, würden an der Sache vorbeigehen: