Die zentrale Frage laute jedoch, ob der Fachmann "unmittelbar und eindeutig" erkennen kann, dass das Merkmal in der Offenbarung als unwesentlich hingestellt worden ist, was vorliegend klarerweise nicht der Fall sei. Die ursprünglich eingereichten Gesuchsunterlagen würden zwar nicht explizit erwähnen, die umlaufende Lagerung der Drehteller um eine zentrale Drehachse sei unterlässlich; sie stellten aber dieses Merkmal auch nicht als unwesentlich hin. Vielmehr sei dieses Merkmal Bestandteil der Erfindungsdefinition in der Beschreibungseinleitung.