cc) Der Experte begründete diese Schlussfolgerung, indem er sich einlässlich mit den Vorbringen der Klägerin zum Teilverzicht auseinandersetzte. In Bezug auf das Kriterium ("Merkmal in der Offenbarung nicht als wesentlich hingestellt") führte der Experte aus, es sei zwar zutreffend, dass ein Merkmal nicht schon allein dadurch als wesentlich zu betrachten sei, wenn es im kennzeichnenden Teil eines Patentanspruchs erwähnt wird. Die zentrale Frage laute jedoch, ob der Fachmann "unmittelbar und eindeutig" erkennen kann, dass das Merkmal in der Offenbarung als unwesentlich hingestellt worden ist, was vorliegend klarerweise nicht der Fall sei.