Bereits im Gutachten (S. 22 3. Absatz) habe er auf die Problematik der Verallgemeinerung hingewiesen und ausgeführt, dass es nicht zulässig sei, ein spezielles Merkmal durch einen umfassenden allgemeinen Ausdruck zu ersetzen, wenn durch diesen allgemeinen Ausdruck erstmals neue spezielle Merkmale und insbesondere ursprünglich nicht offenbarte Äquivalente eingefügt werden. Den Ausführungen der Klägerin zur Zulässigkeit der Streichung könne deshalb nicht gefolgt werden. HG_2006_65.doc - 35 -