Der Experte liess die Frage, ob dieser sogenannte Wesentlichkeitstest in der Rechtsprechung noch eine Bedeutung hat oder nicht, offen und hielt fest, unabhängig davon bilde er bei richtiger Interpretation auch für die Klägerin keine Grundlage für die im Prüfungsverfahren vorgenommenen Streichung des fraglichen Merkmals. Es stelle sich aber auch noch die Frage, ob es hier tatsächlich ausschliesslich um die Erweiterung eines Patentanspruchs durch Streichung eines Merkmals gehe oder nicht auch um die Erweiterung eines Patentanspruchs durch Verallgemeinerung eines Merkmals.