technischen Aufgabe, die sie lösen soll, nicht unerlässlich ist; (3) das Ersetzen oder Streichen keine wesentliche Angleichung anderer Merkmale erfordert. Der Experte liess die Frage, ob dieser sogenannte Wesentlichkeitstest in der Rechtsprechung noch eine Bedeutung hat oder nicht, offen und hielt fest, unabhängig davon bilde er bei richtiger Interpretation auch für die Klägerin keine Grundlage für die im Prüfungsverfahren vorgenommenen Streichung des fraglichen Merkmals.