bb) Der Experte führte dazu unter Hinweis auf neuere Entscheide insbesondere der grossen Beschwerdekammer des EPA aus, es könne bei der Entscheidung T 331/87 nicht mehr zwingend von einem Leading Case gesprochen werden. Vor diesem Hintergrund habe bereits eine Beschwerdekammer die in T 331/87 festgelegten Kriterien nicht mehr beiziehen wollen. Gemäss der Entscheidung verstosse das Ersetzen oder Streichen eines Merkmals aus einem Anspruch nicht gegen Art. 123 (2) EPÜ, sofern der Fachmann unmittelbar und eindeutig erkennen würde, dass (1) das Merkmal in der Offenbarung nicht als wesentlich hingestellt worden ist; (2) es als solches für die Funktion der Erfindung unter Berücksichtigung der