Sie berief sich auf den Wesentlichkeitstest, dessen Fragestellung aus der Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer T 331/87 vom 6. Juli 1989 abgeleitet ist. Sie bezeichnete diese Entscheidung als Leading Case und beantwortete gestützt auf diese Entscheidung die entsprechend von ihr gestellten drei zentralen Fragen (Eingabe vom 12.11.2009 Rz. 55 ff.; Plädoyernotizen Klägerin S. 9 ff.).