aa) Die Klägerin vertritt unter Berufung auf Lehre und Rechtsprechung sowie auf die Prüfungsrichtlinien des IGE die Auffassung, dass die Streichung des Merkmals der rotativen Lagerung bereits im Erteilungsverfahren unzulässig gewesen sei. Dabei geht sie davon aus, dass die Kriterien bezüglich des Weglassens eines Anspruchsmerkmals im europäischen und schweizerischen Recht identisch sind. Sie berief sich auf den Wesentlichkeitstest, dessen Fragestellung aus der Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer T 331/87 vom 6. Juli 1989 abgeleitet ist.