Entscheidend und vom Experten geprüft und zu Recht verneint wurde die Zulässigkeit der Anspruchsänderung im Erteilungsverfahren des IGE mit Blick auf den Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen. Da das IGE dazu gar nie Stellung genommen hat, weil es nicht Sache des IGE ist, seine eigenen Entscheide nachträglich zu überprüfen, ist es entgegen der Ansicht der Klägerin für vorliegenden Entscheid unerheblich, dass das IGE die aktuelle Fassung von Anspruch 1 von CH 003 als rechtsbeständig erachtet hat. HG_2006_65.doc - 34 -