Beim Teilverzicht nach erfolgter Erteilung hatte es somit nur noch zu prüfen, ob diese teilweise "Rückeinschränkung" des Patents durch die Klägerin überhaupt eine (ausschliesslich aus der Sicht des bereits erteilten) Patents zulässige Einschränkung darstellt. Dies bejahte auch der Experte, allerdings hielt er zu Recht fest, dass die Einschränkung nicht ausreicht, solange das Drehtellerpaar nicht umlaufend um eine zentrale Drehachse gelagert ist, weil dieser bloss teilweise vorgenommene Teilverzicht im Vergleich zur Prioritätsanmeldung immer noch eine unzulässige Erweiterung darstellt.