Es war somit nicht Aufgabe des IGE, zu prüfen, ob das bereits erteilte Patent im Verlauf des abgeschlossenen Erteilungsverfahrens unzulässig erweitert worden war. Beim Teilverzicht nach erfolgter Erteilung hatte es somit nur noch zu prüfen, ob diese teilweise "Rückeinschränkung" des Patents durch die Klägerin überhaupt eine (ausschliesslich aus der Sicht des bereits erteilten) Patents zulässige Einschränkung darstellt.