Anspruch 1 bereits im Anmeldeverfahren toleriert, ohne dass dies zu einer Datumsverschiebung geführt hätte. Eine Beanstandung dieser Streichung durch das IGE würde aber darauf hinauslaufen, dass das IGE einen zum Patent erteilten Anspruch im Hinblick auf dieses Merkmal wieder rückgängig machen würde. Was die übrigen im Rahmen des Teilverzichts geänderten oder hinzugefügten Merkmale betrifft, handle es sich durchwegs um eine Spezifizierung von Merkmalen auf der Grundlage der Patentschrift, so dass für das IGE diesbezüglich keine Veranlassung bestanden habe, den Antrag auf Teilverzicht zurückzuweisen (Gutachten zum Teilverzicht S. 14f.).