bb) Zum Verfahren vor dem IGE hielt der Experte fest, die Mitteilung des IGE vom 5. August 2009 (Ger.act. 200b), welche auf die Eingabe der Klägerin vom 13. Juli 2009 (Ger.act. 200a) Bezug nehme, enthalte keine materielle Begründung zur Zulässigkeit der einzelnen Änderungen und auch keine Auseinandersetzung mit dem Gerichtsgutachten. Vielmehr bestehe die Mitteilung lediglich aus den üblichen Textbausteinen. Das IGE sei auch nicht zu einer Auseinandersetzung mit einem gerichtlichen Gutachten verpflichtet und berechtigt, danach zugunsten der einen oder anderen Partei des Gerichtsverfahrens zu entscheiden. Das IGE habe ja vorliegend die Streichung des kritischen Merkmals aus dem unabhängigen