PatG unter anderem darin, dass der eingeschränkte Patentanspruch etwas definieren muss, das Gegenstand eines unabhängigen Patentanspruchs hätte sein können. Vorliegend sei jedoch eine Ausführungsart der Vorrichtung ohne Lagerung des Drehtellerpaars um eine zentrale Drehachse weder implizit noch explizit in den ursprünglichen Unterlagen offenbart, und eine derartige Ausführungsart hätte demzufolge auch nicht Gegenstand eines abhängigen Patentanspruchs sein können. Entscheidend sei, dass der Teilverzicht nun auf einem Patent, das aufgrund von unzulässigen Änderungen im Anmeldeverfahren erteilt worden sei und bei dem im Patentanspruch 1 das massgebliche