aa) Der Experte wies zu Recht darauf hin, dass das IGE den von der Klägerin zuletzt beantragen, nur teilweise vorgenommenen Teilverzicht – ohne dies schriftlich zu begründen – zugelassen hatte, da es von einer anderen Grundlage ausgegangen war. Das IGE durfte und musste von einmal erteilten Patent ausgehen. Wie der Experte nun aber zu Recht ausführt, besteht eine der Voraussetzungen für die Einschränkung eines unabhängigen Patentanspruchs gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. c PatG unter anderem darin, dass der eingeschränkte Patentanspruch etwas definieren muss, das Gegenstand eines unabhängigen Patentanspruchs hätte sein können.