Unzulässig sei insbesondere die Erweiterung von Patentanspruch 1 durch Streichung nicht nur des antreibbaren Drehtellerpaars, sondern auch der zentralen Drehachse, um welche dieses Drehtellerpaar in einem Abstand umlaufend gelagert ist (Gutachten zum Teilverzicht S. 8). Wie bereits ausgeführt, erscheinen diese Überlegungen zutreffend, und es ist auf diese abzustellen.