240a) führte der Experte aus, dass der Teilverzicht nicht zu einem mit EP 001 / CH 002 deckungsgleichen Geltungsbereich führe (Gutachten zum Teilverzicht S. 5). Gemäss dem Experten waren bei der ursprünglichen Version von CH 003 die im Verlaufe des Anmeldeverfahrens vorgenommenen Änderungen und/oder Weglassungen mit einer einzigen Ausnahme (Ersatz des Ausdrucks "Transferelement" durch "Transfermittel") unzulässig, weil sie aus den ursprünglich eingereichten Unterlagen für den Fachmann nicht unmittelbar und eindeutig hervorgingen und weil sie zu einem Patent geführt hatten, dessen Gegenstand über den Inhalt des Patentgesuches in der für das Anmeldeverfahren massgebenden Fassung hinausging.