Wie erwähnt, steht aufgrund der nachvollziehbaren und einlässlich begründeten Ausführungen des Experten steht fest, dass der Gegenstand der CH 003 in der Fassung vor dem Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung hinausgeht. Gemäss den Ausführungen des Experten ist jedoch eine Einschränkung des Patents durch Rückgängigmachung der unzulässigen Änderungen möglich (Gutachten S. 41 Ziff. 6).