Klägerin auch nicht fest, ob es sich mit dem Gutachten E. auseinandergesetzt hat. Das IGE war auch nicht gehalten, im Zuge des beantragten Teilverzichts zu prüfen, ob die erteilte Fassung von CH 003 im Vergleich zu der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung unzulässig erweitert worden war. Wie erwähnt, steht aufgrund der nachvollziehbaren und einlässlich begründeten Ausführungen des Experten steht fest, dass der Gegenstand der CH 003 in der Fassung vor dem Teilverzicht über den Inhalt des Patentgesuchs in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung hinausgeht.