Dem Gerichtsexperten E. wurde deshalb am 4. Mai 2010 (Ger.act. 224) insbesondere die Frage vorgelegt, ob der Teilverzicht zulässig ist und ob sich mit diesem Teilverzicht eine Änderung seiner Beurteilung ergibt, wonach der Gegenstand von CH 003 über den Inhalt des Patentgesuchs in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung hinausgeht, weshalb dieses Patent teilnichtig sei. Im Übrigen könnte auf den Entscheid des IGE betreffend Teilverzicht auch deshalb nicht abgestellt werden, da dieser in keiner Weise begründet ist. Das IGE hielt in seinem Schreiben vom 5. August 2009 (Ger. act. 200b) lediglich fest, dass der Teilverzicht zulässig sei und Art. 24 Abs. 1 lit. c PatG entspreche.