(Heinrich, PatG/EPÜ, Rz. 38 zu Art. 24; SMI 1974, 93). Entgegen den Vorbringen der Klägerin ist somit das Gericht in keiner Weise an den Entscheid des IGE, gemäss welchem der von der Klägerin eingereichte Teilverzicht von Anspruch 1 von CH 003 zulässig ist, gebunden. Dem Gerichtsexperten E. wurde deshalb am 4. Mai 2010 (Ger.act. 224) insbesondere die Frage vorgelegt, ob der Teilverzicht zulässig ist und ob sich mit diesem Teilverzicht eine Änderung seiner Beurteilung ergibt, wonach der Gegenstand von CH 003 über den Inhalt des Patentgesuchs in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung hinausgeht, weshalb dieses Patent teilnichtig sei.