a) Das IGE prüft die Zulässigkeit und trägt den Teilverzicht in das Patentregister ein, wenn dieser den Vorschriften entspricht, ansonsten setzt das Institut dem Patentinhaber eine Frist zur Behebung des Mangels (Art. 97 Abs. 3 und Art. 98 Abs. 1 PatV). Ein Teilverzicht hat, wenn eine Nichtigkeitsklage hängig ist bzw. die Nichtigkeit einredeweise geltend gemacht wird, die Bedeutung einer teilweisen Klageanerkennung (Heinrich, PatG/EPÜ, Rz. 32 zu Art. 24). Ob ein Teilverzicht zulässig war, kann ein Gericht im Rahmen einer Nichtigkeits- und/oder Verletzungsklage (auf Einwendung des Beklagten) überprüfen und den Teilverzicht gegebenenfalls als unwirksam behandeln (Heinrich, PatG/EPÜ, Rz.