Trotz den ihm bekannten Auffassungen der Beklagten und des Gerichtsexperten sei das IGE zum zutreffenden Schluss gekommen, dass der von der Klägerin beantragte neue Wortlaut von Anspruch 1 zulässig sei, weil das Merkmal der umlaufenden Lagerung des Drehtellerpaars um eine zentrale beabstandete Drehachse während des Anmeldeverfahrens habe weggelassen werden dürfen. Weiter habe das IGE auch alle übrigen Voraussetzungen für einen wirksamen Teilverzicht als erfüllt erachtet, insbesondere dass der Patentgegenstand auch nach Erteilung des Patents nicht erweitert worden sei (Ger.act. 212 insbes. Rz. 35f.).