PatG insbesondere von Amtes wegen prüfen müssen, ob der neue Anspruch 1 in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung des Patentgesuches vorgesehen gewesen sei. Trotz den ihm bekannten Auffassungen der Beklagten und des Gerichtsexperten sei das IGE zum zutreffenden Schluss gekommen, dass der von der Klägerin beantragte neue Wortlaut von Anspruch 1 zulässig sei, weil das Merkmal der umlaufenden Lagerung des Drehtellerpaars um eine zentrale beabstandete Drehachse während des Anmeldeverfahrens habe weggelassen werden dürfen.