falschen Basis, nämlich dem unzulässig erweitert erteilten Patent, ausgehen. Mithin sei das Patent auch in der "teilverzichteten" Version immer noch unzulässig erweitert (vgl. Ger.act. 203 insbes. Rz. 33 ff.). Die Klägerin brachte insbesondere vor, das IGE habe bei der Prüfung der Voraussetzungen für einen Teilverzicht nach Art. 24 Abs. 1 lit. c PatG insbesondere von Amtes wegen prüfen müssen, ob der neue Anspruch 1 in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung des Patentgesuches vorgesehen gewesen sei.