32 zu Art. 24). Art. 24 Abs. 2 PatG, wonach ein Antrag nach lit. c für das gleiche Patent nur einmal zulässig und nach Ablauf von vier Jahren seit der Patenterteilung ausgeschlossen ist, wurde mit Wirkung seit 13. Dezember 2007 aufgehoben (AS 2007 6479, 6483). Damit ist ein Teilverzicht beliebig oft möglich. Anspruch 1 von CH 003 ist somit im vorliegenden Verfahren in der eingeschränkten, am 30. September 2009 veröffentlichten Fassung zu berücksichtigen. 2. Die Beklagte machte geltend, die Voraussetzungen für einen Teilverzicht nach Art. 24 Abs. 1 lit. c PatG seien nicht gegeben. Sowohl die Klägerin als auch das IGE würden von einer