b) Gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. c PatG kann der Patentinhaber auf das Patent teilweise verzichten, indem er beim IGE den Antrag stellt, einen unabhängigen Patentanspruch auf anderem Weg einzuschränken; in diesem Fall muss sich der eingeschränkte Patentanspruch auf die gleiche Erfindung beziehen und eine Ausführungsart definieren, die in der veröffentlichten Patentschrift in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung des Patentgesuches vorgesehen ist. Der Patentinhaber kann durch Teilverzicht die Änderung der Patentansprüche selbst bewirken. Dabei kann ein solcher gegenüber dem IGE auch während eines hängigen Patentprozesses erklärt werden (Heinrich, PatG/EPÜ, Rz. 32 zu Art.