247 ZPO). Vorliegend hatte die Klägerin bereits am 22. Mai 2009 darauf hingewiesen, dass sie beim IGE beantrage, Anspruch 1 von CH 003 mit einem geänderten Wortlaut zu erteilen, und sie teilte, nachdem ihr am 2. Juli 2009 entsprechend Frist angesetzt worden war, rechtzeitig mit, dass gemäss dem Entscheid des IGE der neue Wortlaut von Anspruch 1 von CH 003 sämtliche gesetzlichen Anforderungen erfülle. Die Eingaben betreffend Teilverzicht erfolgten damit rechtzeitig (Art. 164 Abs. 2 ZPO), und die Tatsache, dass CH 003 mit einem nunmehr modifizierten Wortlaut von Anspruch 1 am 30. September 2009 veröffentlicht worden ist (vgl. Ger.act. 206a), ist für den vorliegenden Entscheid erheblich.