Stattdessen argumentiere die Klägerin, obwohl der Schriftenwechsel abgeschlossen sei, nunmehr in ihrer Eingabe, warum der Teilverzicht zulässig sein soll, und schlage vor, die Ansprüche der Klägerin aus CH 003 seien im vorliegenden Verfahren neu anhand der nunmehr "eingeschränkten" Fassung von Anspruch 1 gemäss dem vom IGE gutgeheissenen Teilverzicht zu prüfen. Die Klägerin hielt in ihrer rechtlichen Würdigung und Beweiswürdigung vom 12. November 2009 (Ger.act. 212) fest, HG_2006_65.doc - 30 -