Sie hielt fest, da die Frage der Sistierung mit dem Entscheid des IGE zwischenzeitlich hinfällig geworden sei, hätte sich eine Stellungnahme zu dieser Frage – und nur zu dieser Frage sei der Klägerin Frist zur Stellungnahme angesetzt worden – erübrigt. Stattdessen argumentiere die Klägerin, obwohl der Schriftenwechsel abgeschlossen sei, nunmehr in ihrer Eingabe, warum der Teilverzicht zulässig sein soll, und schlage vor, die Ansprüche der Klägerin aus CH 003 seien im vorliegenden Verfahren neu anhand der nunmehr "eingeschränkten" Fassung von Anspruch 1 gemäss dem vom IGE gutgeheissenen Teilverzicht zu prüfen.