Die Beklagte beantragte mit Eingabe vom 2. September 2009 (Ger.act. 203), die Eingabe der Klägerin vom 19. August 2009 (Ger.act. 200) sei aus dem Recht zu weisen, unter zusätzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. Sie hielt fest, da die Frage der Sistierung mit dem Entscheid des IGE zwischenzeitlich hinfällig geworden sei, hätte sich eine Stellungnahme zu dieser Frage – und nur zu dieser Frage sei der Klägerin Frist zur Stellungnahme angesetzt worden – erübrigt.