Sie bestritt den von der Beklagten erhobenen Vorwurf des Rechtsmissbrauchs (Ger.act. 196 Rz. 6) und hielt fest, um eine unnötige Ausweitung des vorliegenden Verletzungsprozesses auf die für die Verletzung bloss indirekt relevanten Fragen zur Rechtsbeständigkeit von CH 003 zu vermeiden, habe sie (Klägerin) beim IGE ohne Anerkennung einer Rechtspflicht beantragt, die während dem Erteilungsverfahren vorgenommenen Änderungen abgesehen von einer Ausnahme wieder rückgängig zu machen (Ger.act. 200 Rz. 42). Die Beklagte beantragte mit Eingabe vom 2. September 2009 (Ger.act. 203), die Eingabe der Klägerin vom 19. August 2009 (Ger.act.