Die Klägerin teilte mit Eingabe vom 19. August 2009 mit, dass das IGE den neuen eingeschränkten Wortlaut von Anspruch 1 von CH 003 gutgeheissen habe. Sie wies darauf hin, dass ein Teilverzicht auf ein Patent gegenüber dem IGE jederzeit – auch während einem hängigen Zivilverfahren – erklärt werden könne (Ger.act. 200 Rz. 16). Sie bestritt den von der Beklagten erhobenen Vorwurf des Rechtsmissbrauchs (Ger.act.