a) Am 22. Mai 2009 teilte die Klägerin mit, dass sie beim IGE beantragen werde, Anspruch 1 von CH 003 mit einem modifizierten Wortlaut zu erteilen (Ger.act. 187), worauf sich die Beklagte gegen die beantragte Sistierung wandte und beantragte, sofern ein Entscheid des IGE vorliege, sei eine allfällige Änderung des Anspruchs als unzulässig abzuweisen und als irrelevant (bezüglich Verletzung) aus dem Recht zu weisen (Ger.act. 196). Die Klägerin teilte mit Eingabe vom 19. August 2009 mit, dass das IGE den neuen eingeschränkten Wortlaut von Anspruch 1 von CH 003 gutgeheissen habe.