1. Nachdem die Klägerin am 13. Juli 2009 beim IGE ein Gesuch um Einschränkung von CH 0003 im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. c PatG gestellt hatte (Beilage 1 zur Eingabe der Klägerin vom 19.08.2009, Ger.act. 200a), hielt das IGE mit Verfügung vom 5. August 2009 fest, dass der vorgelegte Patentanspruch 1 in der neuen Fassung angenommen werden könne und die Voraussetzungen gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. c PatG erfüllt seien (Beilage 2 zur Eingabe der Klägerin vom 19.08.2009, Ger.act. 200b). Am 30. September 2009 wurde die neue Patentschrift CH 000 003 C 1 publiziert (Beilage 1 zur Eingabe der Klägerin vom 06.10.2009, Ger.act.