Aufgrund der oben gemachten Überlegungen des Experten, die vom Gericht nachvollzogen werden können und sich als zutreffend erweisen, steht fest, dass EP 001 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und damit rechtsbeständig ist, wogegen CH 003 in der Fassung vor dem Teilverzicht teilnichtig ist, da dessen Gegenstand über den Inhalt des Patentgesuchs in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung hinaus geht. HG_2006_65.doc - 29 - C. Mittels Teilverzicht eingeschränkte Version von CH 003