Der Experte verwies ferner richtigerweise auf die von diesem Grundsatz – nach herrschender Lehre und Rechtsprechung – bestehende Ausnahme, dass die Streichung eines Merkmals dann – und nur dann – zulässig ist, wenn der Fachmann aufgrund der ursprünglichen Anmeldung unmittelbar und eindeutig erkennen kann, dass das betreffende Merkmal in der Offenbarung als nicht wesentlich hingestellt wird oder dass es für die Lösung der erfindungsgemäss gestellten Aufgabe nicht unerlässlich ist. Den im Anschluss an diese Grundsätze vom Experten gemachten Ausführungen ist zuzustimmen, dass das aus dem Anspruch 1 gestrichene Merkmal, wonach