d) Die Beklagte stellte die Ergänzungsfrage, ob der Hauptanspruch 1 und die Unteransprüche 2 und 3 von CH 003 in der erweiterten Fassung im Vergleich zum massgeblichen Stand der Technik neu wären und/oder ob die beanspruchte Erfindung in der erweiterten Fassung auf der Hand liegen würde. Der Experte hielt dazu fest, der Hauptanspruch 1 und der abhängige Anspruch 2 der CH 003 sei durch die WO 00/00011 neuheitsschädlich vorweg genommen. Der abhängige Anspruch 3 sei jedoch gegenüber diesem Stand der Technik neu und werde durch den nachgewiesenen Stand der Technik nicht nahegelegt (Ergänzungsgutachten S. 21 Frage 2, vgl. S. 16 Ziff. 3.1.2).