Die Änderung werde von der Klägerin in ihrer Eingabe vom 28. Februar 2006 (bekl.act. 19) nicht begründet. Für eine derart allgemeine Interpretation des Begriffs "Drehteller" finde sich in den ursprünglichen Unterlagen keine Stütze, und dem Drehtellerpaar komme durchaus eine wichtige Rolle zu (Gutachten S. 26f. Ziff. 5.2.3 lit. d). c) Der Experte warf die Frage auf, ob die unzulässigen Änderungen rückgängig gemacht werden könnten, und hielt fest, CH 001 lasse sich auf einen im Hinblick auf die Änderungen zulässigen Gegenstand einschränken, der die gleiche Erfindung betreffe, wie die parallele CH 002 oder die gleichlautende EP 001 (Gutachten S. 27f. Ziff. 5.2.4).