cc) Gemäss den Ausführungen des Experten wird die den Patentanspruch 1 betreffende Änderung, wonach "Transferelement" durch "Transfermittel" ersetzt wird, in der Eingabe der Klägerin vom 18. Februar 2006 (bekl.act. 19) nicht schlüssig begründet. Die Umbenennung von "Element" in "Mittel" ergebe zwar keinen Sinn und sei unnötig, gehe aber andererseits auch nicht über den ursprünglichen Gegenstand hinaus. Die Änderung sei daher zulässig (Gutachten S. 25 Ziff. 5.2.3 lit. c).