Das Drehtellerpaar und dessen rotative Bewegung würden in der gesamten ursprünglichen Offenbarung eine wesentliche Rolle spielen. Eine derart breite Anspruchsfassung finde in den ursprünglich eingereichten Unterlagen offensichtlich keine Stütze, weshalb die diesbezügliche Änderung in Patentanspruch 1 nicht zulässig sei (Gutachten S. 21 ff. Ziff. 5.2.3 lit. a). bb) Gemäss den Ausführungen des Experten ist die Änderung "Transportband" anstelle von einem "Paar Transportbänder", die u.a. den Patentanspruch 1 betrifft, unzulässig. Die Klägerin stelle in ihrer Eingabe vom 28. Februar 2006 (bekl.act. 19) lediglich fest, es sei nicht zwingend,