vgl. Schachenmann/Bertschinger, a.a.O., Rz. 15.34f.). Der Experte wies darauf hin, dass sich in den ursprünglichen Unterlagen (bekl.act. 20) kein Hinweis finde, der eine derartige Erweiterung des Schutzbereichs rechtfertigen würde. In gleicher Weise gelte dies auch für das aus dem Anspruch 1 gestrichene Merkmal, wonach die gemeinsame Drehachse des Drehtellerpaars in einem Abstand zu einer zentralen Drehachse umlaufend gelagert ist. Das Drehtellerpaar und dessen rotative Bewegung würden in der gesamten ursprünglichen Offenbarung eine wesentliche Rolle spielen.