Der Experte wies darauf hin, die Streichung eines Merkmals sei dann zulässig, wenn der Fachmann aufgrund der ursprünglichen Anmeldung unmittelbar und eindeutig erkennen kann, dass das betreffende Merkmal in der Offenbarung als nicht wesentlich hingestellt worden ist oder dass es für die Lösung der erfindungsgemäss gestellten Aufgabe nicht unerlässlich ist. Ferner wies er darauf hin, es sei unzulässig, ein spezielles Merkmal durch einen umfassenden allgemeinen Ausdruck zu ersetzen, wenn durch diesen allgemeinen Ausdruck erstmals neue spezielle Merkmale und insbesondere ursprünglich nicht offenbarte äquivalente eingefügt werden (Gutachten S. 22 m.w.H.; vgl. Schachenmann/Bertschinger, a.a.