Das Transferelement sei jetzt anspruchsgemäss plötzlich auf irgendeine Weise zum Drehen der Federn ausgestaltet. Der Experte wies darauf hin, die Streichung eines Merkmals sei dann zulässig, wenn der Fachmann aufgrund der ursprünglichen Anmeldung unmittelbar und eindeutig erkennen kann, dass das betreffende Merkmal in der Offenbarung als nicht wesentlich hingestellt worden ist oder dass es für die Lösung der erfindungsgemäss gestellten Aufgabe nicht unerlässlich ist.