Zur Begründung hielt der Experte einleitend fest, entgegen den Ausführungen der Beklagten in der Duplik (S. 9-12, Rz. 22) könne die Zulässigkeit der Änderungen nicht allein anhand einer Gegenüberstellung der ursprünglich eingereichten und der erteilten Anspruchsfassung, ohne Hinterfragung des Offenbarungsinhalts der ursprünglichen Gesuchsunterlagen, vorgenommen werden. Die Klägerin habe mit Eingabe vom 28. Februar 2006 beantragt, der Prüfung des Gesuchs die geänderten Patentansprüche 1-10 zugrunde zu legen (bekl.act. 19). Diese Änderungen hätten auf eine Erweiterung der ursprünglich eingereichten Ansprüche abgezielt (Gutachten S. 21 Ziff.