Gemäss der Schlussfolgerung des Experten ist deshalb CH 003 in der Fassung vor dem Teilverzicht teilnichtig (Gutachten S. 41 Ziff. 6, S. 43f. Frage 6). In Beantwortung der Frage 7 hielt er fest, man gelange, nachdem es sich bei CH 003 um eine unzulässige Erweiterung der angemeldeten Version handle, bei einer Einschränkung durch Teilverzicht zurück auf das zulässige, von der Prioritätsanmeldung gedeckte Mass zu einem mit EP 001/CH 002 deckungsgleichen Geltungsbereich (Gutachten S. 44). HG_2006_65.doc - 26 -