b) Der Experte kam im Gutachten und im Ergänzungsgutachten zum Schluss, der Gegenstand der CH 003 in der Fassung vor dem Teilverzicht gehe über den Inhalt des Patentgesuchs in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung hinaus und zwar namentlich wegen den folgenden nachträglich eingeführten bzw. weggelassenen Merkmale: - Streichung des antreibbaren Drehtellerpaars, dessen gemeinsame Drehachse in einem Abstand zu einer zentralen Drehachse umlaufend gelagert ist, - Einführung eines einzelnen Transportbandes anstelle von einem Paar Transportbänder, - Einführung eines Drehteils anstelle eines Drehtellers.