Entsprechend wird in Ziff. 5.1.1 der "Richtlinien für die Sachprüfung der nationalen Patentgesuche" vom 1. Januar 2006 (S. 30f.) festgehalten, dass für das Anmeldedatum (Art. 58 Abs. 2 PatG) der Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen massgebend ist (vgl. auch Richtlinien, Ziff. 5.1.2, S. 31). Erweiterungen eines unabhängigen Patentanspruchs bewirken eine Datumsverschiebung, wenn sie über den Inhalt der ursprünglichen Unterlagen hinaus gehen (Richtlinien, Ziff. 5.2.2 S. 33). In Ziff. 5.2.3 der Richtlinien (S. 33) wird Folgendes festgehalten: