ursprünglichen Unterlagen erfolgen dürfen (SMI 1996, 120 E. 3). Die Bestimmung des Offenbarungsinhalts der ursprünglichen Anmeldung richtet sich dabei nach dem Wissen des massgeblichen Fachmanns, welcher identisch ist mit demjenigen, der eine Erfindung nach Art. 56 EPÜ beurteilt. Der "Inhalt des Patentgesuchs in der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung" bezeichnet alle für die Offenbarung der Erfindung massgebenden Unterlagen, nämlich die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen (Schachenmann/Bertschinger, a.a.O., N 15.26f.; Heinrich, PatG/EPÜ, Rz. 13f. zu Art. 26; vgl. auch Rz. 1 ff. zu Art. 58). Entsprechend wird in Ziff.